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   LG Duisburg, 23.04.2002 - 11/21 T 367/00   

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https://dejure.org/2002,16825
LG Duisburg, 23.04.2002 - 11/21 T 367/00 (https://dejure.org/2002,16825)
LG Duisburg, Entscheidung vom 23.04.2002 - 11/21 T 367/00 (https://dejure.org/2002,16825)
LG Duisburg, Entscheidung vom 23. April 2002 - 11/21 T 367/00 (https://dejure.org/2002,16825)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fachgerechte Entfernung einer Tanne aufgrund des Beschlusses einer Wohnungseigentümerversammlung; Beeinträchtigung der Wohnqualität durch einen freigelegten rückwärtigen Blick auf eine rote Giebelwand eines Nachbarhauses; Anspruch auf Entfernung einer abgeasteten Tanne ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.12.1991 - V ZB 27/90

    Beseitigungsanspruch bei Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums -

    Auszug aus LG Duisburg, 23.04.2002 - 21 T 367/00
    Danach kann jeder Wohnungseigentümer einen Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen oder, soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem billigen Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht (vgl. BGH NJW 1992, 978, 979 m.w.N., Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 43 Rn. 81).
  • BGH, 24.04.1970 - V ZR 97/67

    Beseitigung eines Bauwerks mit unverhältnismäßigen Aufwendungen - Errichtung

    Auszug aus LG Duisburg, 23.04.2002 - 21 T 367/00
    Zwar ist die Frage der Unverhältnismäßigkeit eine solche der Zumutbarkeit auf beiden Seiten (vgl. BGH NJW 1970, 1180, 1181), so dass hier auch der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen ist.
  • BayObLG, 13.07.1995 - 2Z BR 15/95

    Umfang eines Anspruchs auf Beseitigung einer Beeinträchtigung durch

    Auszug aus LG Duisburg, 23.04.2002 - 21 T 367/00
    Dieser Anspruch erstreckt sich auch im Rahmen des § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB auf die Wiederherstellung des früheren Zustandes; er stützt sich ebenso auf §§ 823 Abs. 1, 249 BGB (vgl. BayObLG ZMR 1995, 495).
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